Muss ich eine Auftragsverarbeitung-Vereinbarung abschließen?

Wenn du persönliche Daten Deiner Kunden mit Hilfe eines Dienstleisters (wie z.B. picdrop) verarbeitest, handelt es sich dabei um eine Auftragsverarbeitung (früher hieß das dann Auftragsdatenverarbeitung oder ADV; ist aber im Prinzip das gleiche). Diese Auftragsverarbeitung muss vertraglich geregelt werden, was sicherstellt, dass der Dienstleister (also wir) sich an die Regeln der DSGVO hält und den Schutz deiner Daten (und die deiner KundInnen) auch sicherstellt, wenn er diese wiederum an Dritte weitergibt.

Der Abschluss einer solchen Vereinbarung mit uns ist freiwillig. Das entscheidende Kriterium ist vielmehr, ob Du “personenbezogene Daten” deiner KundInnen (also “Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person […] beziehen”; §4 DSGVO) über picdrop verarbeitest. Nach Einschätzung einiger ExpertInnen könnten unter diesen Begriff bereits Portraitfotos fallen. Je nach Art deiner Arbeit muss das jedoch nicht sein. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Um herauszufinden, ob das auf deine Arbeit zutrifft, wende dich bitte direkt an deinen Anwalt / deine Anwältin oder deinen Fotografenverband.

So oder so gilt: Es kann nicht schaden, eine Auftragsverarbeitung-Vereinbarung mit uns abzuschließen.